SCHULORDNUNG
Friedrich-Bergius-Schule
Einleitung1
§ 46 Abs. 2 Schulgesetz:
„Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen aktiv teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. […] Die Schülerinnen und Schüler sind an die Vorgaben gebunden, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen sowie das Zusammenleben und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten.“
Hinweis: Auf unserem Schulgelände gelten alle Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sowie die in Deutschland allgemein anerkannten ungeschriebenen Regeln des menschlichen Zusammenlebens, die unter anderem Respekt, Höflichkeit und Rücksichtnahme auf Schwächere und Hilfsbedürftige verlangen.
Amts- und Umgangssprache in unserer Schule ist deutsch.
1. Betreten und Verlassen des Schulgeländes
Öffnungszeiten
Aus Gründen der Haftungspflicht können das Schulgelände und -gebäude erst ab 7.25 Uhr (bzw. ab 8.10 Uhr) betreten werden. Bei späterem Unterrichtsbeginn betreten die Schüler das Schulgebäude erst mit Beginn der Pause.
Alle Schüler sind verpflichtet, das Schulgebäude fünf Minuten vor Unterrichtsbeginn zu betreten, um pünktlich zum Unterricht zu erscheinen. Um 07.30 Uhr bzw. 08.15 Uhr wird die Schultür geschlossen.
1.2 Unterrichtszeiten
Normalstunden
1. Stunde 07.30 - 08.10 Uhr
2. Stunde 08.15 - 09.00 Uhr
3. Stunde 09.05 - 09.50 Uhr
4. Stunde 10.10 - 10.55 Uhr
5. Stunde 11.00 - 11.45 Uhr
6. Stunde 12.05 - 12.50 Uhr
7. Stunde 12.55 - 13.40 Uhr
8. Stunde 13.45 - 14.30 Uhr
Kurzstunden
1. Stunde 07.30 - 08.00 Uhr
2. Stunde 08.05 - 08.35 Uhr
3. Stunde 08.40 - 09.10 Uhr
4. Stunde 09.30 - 10.00 Uhr
5. Stunde 10.05 - 10.35 Uhr
6. Stunde 10.55 - 11.25 Uhr
7. Stunde 11.30 - 12.00 Uhr
8. Stunde 12.05 - 12.35 Uhr
1.3 Verspätungen
Der Unterricht beginnt und endet grundsätzlich mit dem Klingelzeichen. Die unterrichtende Lehrkraft eröffnet und schließt den Unterricht.
Zu Beginn ihres Schultages sind verspätete Schüler verpflichtet, sich unverzüglich beim Hausmeister zu melden und werden zu gemeinnütziger Arbeit herangezogen. Die Eltern werden bei mehr als drei Verspätungen pro Schulhalbjahr schriftlich benachrichtigt. Verspätungen werden im Klassen- oder Kursbuch sowie im Zeugnis vermerkt.
1.4 Pausen
Mit Beginn der großen Pausen wird unverzüglich der Pausenhof aufgesucht. Das gilt auch für vom Sportunterricht kommende Schüler. Sportplatz und Turnhallengelände stehen außerhalb der Unterrichtszeit nicht zur Verfügung. Das Schulgebäude wird erst mit dem Ende der großen Pausen betreten. Bei starkem Regen und Schneefall begeben sich alle Schüler nach dem Abklingeln sofort in ihren Klassenraum.
1.5 Unterrichtsschluss
Nach Unterrichtsschluss ist Schülern der weitere Aufenthalt auf dem Schulgelände nur unter Aufsicht einer Lehrkraft gestattet.
1.6 Schulfremde
Schulfremde haben sich nach Betreten der Schule bei der Schulleitung zu melden. Unerlaubter Aufenthalt ist im gesamten Schulbereich verboten.
2. Verhalten im Unterricht und auf dem Schulgelände
2.1 Jeder Schüler ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass kein anderer belästigt, behindert, bedroht oder gefährdet wird. Kippeln, Toben, Lärmen, Raufereien sowie jede Form von Gewalt haben zu unterbleiben. Beleidigungen von Mitschülern und Schulpersonal in jeder Sprache sind untersagt.
2.2 Alle Schüler sind dafür verantwortlich, Verschmutzungen auf dem gesamten Schulgelände durch Benutzung der Abfallbehälter zu vermeiden. Sachbeschädigungen werden geahndet und die Erziehungsberechtigten im Rahmen bestehender Gesetze und Bestimmungen regresspflichtig gemacht. Sachschäden sind dem Fach- bzw. Klassenlehrer und dem Hausmeister sofort zu melden.
2.3 Zum Unterrichtsbeginn befinden sich alle Schüler arbeitsbereit an ihren Plätzen. In den kleinen Pausen ist der Aufenthalt auf den Fluren untersagt. Für Fachräume gelten besondere Regeln.
2.4 Zum ungestörten Unterricht gehört eine gewissenhafte Vorbereitung. Die Wiederholung des Stoffes aus der letzten Stunde ist immer automatisch Hausaufgabe, auch wenn sie nicht extra angesagt wird. Die Schultasche ist zu Hause täglich sorgfältig zu packen. Dabei sind verbrauchte Arbeitsmittel sofort zu ersetzen, damit der Unterricht nicht durch das Ausborgen gestört wird. Wird ein Fachlehrer vertreten, so sind trotzdem alle Hausaufgaben und Arbeitsmittel für dieses Fach mitzubringen, sofern ein Lehrer bzw. der Vertretungsplan nicht ausdrücklich etwas anderes angesagt hat. Alle Schüler führen täglich ihr Hausaufgabenheft, das einmal pro Woche von den Erziehungs- oder Sorgeberechtigten geprüft, gelesen und abgezeichnet wird.
2.5 Nach Beendigung des Unterrichts werden die Stühle auf die Tische gestellt, die Fenster geschlossen, das Whiteboard gereinigt, das Licht ausgeschaltet, der Raum aufgeräumt und von dem durch den Klassenlehrer bestimmten Ordnungsdienst nach Anweisung ausgefegt.
2.6 Toiletten dürfen nur zu ihrem Zweck aufgesucht werden und sind ordentlich zu verlassen. Die Toiletten sind ausschließlich in den großen Pausen geöffnet. Während der Unterrichtsstunden ist die Benutzung der Toiletten nur in besonders begründeten Fällen erlaubt. Der Toilettenschlüssel muss in diesem Fall gegen Unterschrift im Sekretariat abgeholt und unverzüglich zurückgebracht werden.
2.7 Allen Schülern ist das Rauchen sowie das Mitführen und Konsumieren von und das Handeln mit sämtlichen Arten von Drogen auf dem gesamten Schulgelände, einschließlich aller Schulgebäude, untersagt. Für schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gilt die vorstehende Ausführung sinnentsprechend.
2.8 Das Kaugummikauen ist für alle Personen auf dem gesamten Schulgelände untersagt.
2.9 Das unerlaubte Fahren von Skateboards, E-Scootern und Fahrrädern sowie das unerlaubte Ballspielen auf dem Schulgelände sind untersagt.
2.10 Das Werfen von Eis, Schnee in jeder Form oder anderen Gegenständen ist verboten.
2.11 Das Mitbringen von Getränken in Glasflaschen ist nicht zulässig.
2.12 Das Mitführen von Tonaufzeichnungs- und Abspielgeräten aller Art ist in der Schule nicht gestattet. Unerlaubte Ton- oder Bildaufnahmen während des Aufenthaltes auf dem gesamten Schulgelände, einschließlich aller Schulgebäude, stellen einen schweren Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar und werden grundsätzlich zur Anzeige gebracht.
2.13 Mobile Endgeräte sind vor dem Betreten des Schulgebäudes auszuschalten und verbleiben während des gesamten Schultages in der Schultasche. Bei Verstoß gegen diese Anordnung wird das mobile Endgerät vorübergehend eingezogen und kann von dem Schüler nach einer festgelegten Wartezeit durch das Ableisten gemeinnütziger Tätigkeit zurückerlangt werden.
2.14 Das Tragen von Kleidungsstücken mit nationalsozialistischen Symbolen und anderen extremistischen Symbolen und / oder Texten, die direkt oder indirekt Gewalt darstellen bzw. zu Gewalt aufrufen, ist auf dem gesamten Schulgelände nicht gestattet.
2.15 Es ist verboten, auf das Schulgelände Waffen im Sinne des Waffengesetzes sowie waffenähnliche oder andere gefährliche Gegenstände mitzubringen. Verbotswidrig mitgeführte Gegenstände werden eingezogen und an die zuständige Polizeibehörde übergeben. Im begründeten Verdachtsfall hat die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Person die Pflicht, Schließfächer bzw. Taschen zu kontrollieren, um Gefahr von der Schulgemeinschaft abzuwenden.
2.16 Das Tragen von nicht-religiösen Kopfbedeckungen ist im Schulgebäude untersagt. Jacken und Mäntel sind in den Unterrichtsräumen auszuziehen.
3. Fernbleiben von der Schule und Beurlaubungen
3.1 Verhalten beim Fernbleiben vom Unterricht
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, unverzüglich am ersten Fehltag vor Beginn des Unterrichts das Schulsekretariat zu benachrichtigen. Spätestens am dritten Fehltag muss eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten unter Angabe des Grundes vorliegen. Fehlt das Kind länger als drei Tage ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Spätestens am 1. Schultag nach Beendigung der Erkrankung ist jeder Schüler verpflichtet, unverzüglich und unaufgefordert ein ärztliches Attest bzw. eine schriftliche Bestätigung der Erziehungsberechtigten mit genauer Datumsangabe sowie mit der Angabe eines Grundes für das Fehlen dem Klassenlehrer vorzulegen. Zudem ist der Schüler dazu verpflichtet, sich über den verpassten Lernstoff selbstständig zu informieren und diesen nachzuholen.
Die Schule ist auch bei kürzeren, bzw. regelmäßig auftretenden Fehlzeiten berechtigt, die Vorlage eines ärztlichen Attestes zu verlangen und/oder einen Antrag auf schulärztliche Untersuchung zur Feststellung der Schulbesuchsfähigkeit beim Jugendgesundheitsdienst des Bezirks zu stellen. Darüber hinaus sind die Eltern bei chronischen bzw. längerfristigen Erkrankungen des Kindes dazu verpflichtet, die Schule wöchentlich zu informieren.
Das Fernbleiben von angekündigten schriftlichen Arbeiten ist stets mit einem von den Eltern gegengezeichneten ärztlichen Attest zu begründen. Unentschuldigtes Fehlen vom Unterricht ist eine Ordnungswidrigkeit, die bei wiederholtem Auftreten zu einer Schulversäumnisanzeige durch die Schule führt (AV Schulbesuchspflicht)2. Diese Anzeige kann zu einem Bußgeldverfahren in einer Höhe von derzeit bis zu € 2.500,00 führen.
3.2 Beurlaubungen:
Beurlaubungen sind rechtzeitig (in der Regel mindestens 14 Tage im Voraus) bei dem Klassenleiter schriftlich zu beantragen. Auf schriftlichen Antrag der Eltern kann der Klassenleiter eine Beurlaubung vom Unterricht für höchstens drei Tage erteilen. Für eine Beurlaubung von mehr als drei Tagen ist die Genehmigung des Schulleiters erforderlich.
Beurlaubungen vor Beginn oder nach Ende der Ferien sind nur aus besonderen Gründen immer über den Klassenleiter beim Schulleiter zu beantragen. Anträge sollten mindestens 14 Tage vorher gestellt und ausführlich begründet werden.
Soll ein Schüler für einen religiösen Feiertag beurlaubt werden, der im Land Berlin kein gesetzlicher Feiertag ist, so ist dies spätestens eine Woche zuvor durch die Erziehungsberechtigten schriftlich zu beantragen.
4. Erziehungsmaßnahmen (unter Beachtung des § 62 Abs. 2 Schulgesetz)
Beeinträchtigt ein Schüler durch sein Verhalten die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule, so werden, soweit nicht in besonderen Fällen Ordnungsmaßnahmen vorrangig angewendet werden müssen, zunächst die unten aufgeführten Erziehungsmaßnahmen ergriffen. Die Lehrkraft entscheidet im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über das erzieherische Mittel, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit des Schülers am ehesten gerecht wird. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise über die gewählten erzieherischen Mittel zu informieren.
- das erzieherische Gespräch mit dem Schüler
- gemeinsame Absprachen, ggf. in Zusammenarbeit mit der Schulsozialarbeit
- die Verwarnung nach wiederholter Ermahnung
- die Eintragung in das Klassenbuch oder in das Hausaufgabenheft
- der schriftliche Tadel - mit schriftlicher Begründung, erteilt von dem zuständigen
Lehrer, Gegenzeichnung durch die Klassenleitung und Schulleitung
- bei mehrfacher Erteilung schriftlicher Tadel wird im Einzelfall durch die
Klassenkonferenz entschieden, ob die Angabe auf Halbjahres- und
Jahrgangszeugnissen gemäß AV Zeugnisse §5 (5) und (7) erfolgt.
Der dritte schriftliche Tadel innerhalb eines Schuljahres führt automatisch zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme nach §63 des Berliner Schulgesetzes.
- Nacharbeiten - bei nachhaltiger Störung des Unterrichts und unberechtigtem
Fernbleiben, angeordnet von der zuständigen Lehrkraft
- Maßnahmen zu Gunsten der Schulgemeinschaft
- die Wiedergutmachung angerichteten Schadens
- die vorübergehende Einziehung von Gegenständen
Ziel der Schule ist es, Ordnungsmaßnahmen möglichst zu vermeiden und durch erzieherische Maßnahmen, z.B. durch gemeinnützige Arbeiten, zu ersetzen. Über die erzieherischen Maßnahmen haben die Schulleitung und das schulische Personal entschieden.
Den Anweisungen der Lehrkräfte und des schulischen Personals ist ausnahmslos und ohne Diskussion Folge zu leisten.
5. Ordnungsmaßnahmen (§ 63 Schulgesetz)
Bei schweren und wiederholten Verstößen gegen bestehende Rechtsvorschriften können die zuständigen Gremien Ordnungsmaßnahmen gemäß § 63 Schulgesetz verhängen.
12159 Berlin, 30. Juni 2022.
Schulkonferenz der Friedrich-Bergius-Schule
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.